Aufgaben

Gem. § 3 ihrer Satzung hat die Sielacht Rheiderland folgende Aufgaben:

  • Ausbau einschließlich naturnahem Ausbau und Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung;
  • Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern;
  • Grundstücke zu ent- und bewässern;
  • Herstellung, Beschaffung , Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Ent- und Bewässerung;
  • Übernahme von Gewässern III. Ordnung aus ehemaligen Flurbereinigungsgebieten;
  • Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts;
  • Schau der Gewässer III. Ordnung auf der Grundlage der Schau- und Unterhaltungsordnung des Landkreises Leer;
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz.

Die Hauptaufgabe des Verbandes ist die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in seinem Verbandsgebiet. Gewässer II. Ordnung sind lt. § 67 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) Gewässer von überörtlicher Bedeutung für den jeweiligen Unterhaltungsverband. Die Unterhaltungspflicht für die Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit (§ 97 NWG). Der Umfang der Unterhaltung ist in § 98 NWG wie folgt festgelegt und umfasst im Wesentlichen die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die Pflege und Entwicklung. Dabei ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Zur Unterhaltung gehören grundsätzlich auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungs-vermögens. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer sowie die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Sielacht Rheiderland über eigene Mitarbeiter und geeignete zeitgemäße Gerätschaften. Soweit Aufgaben nicht im Regiebetrieb erledigt werden können, wird auf die Unterstützung heimischer Lohnunternehmen zurückgegriffen. Für die Bedienung und Unterhaltung der Schöpfwerke und sonstigen Anlagen stehen der Sielacht Rheiderland zwei hauptamtlich und mehrere nebenamtlich beschäftigte Schöpfwerkswärter rund um die Uhr zur Verfügung.

Nicht zu den Aufgaben der Sielacht Rheiderland gehört die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung. Gewässer III. Ordnung sind Gewässer, die nicht zu den Gewässern I. oder II. Ordnung zählen, z. B. Grenzgräben zwischen Grundstücken. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt dem jeweiligen Eigentümer bzw., wenn der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, dem Anlieger. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung ist für das Gebiet der Sielacht Rheiderland in der „Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Leer“ geregelt und kann im Internet auf der Seite des Landkreises Leer heruntergeladen werden.